RECRON-BEDINGUNGEN Ferienunterkünfte
Diese RECRON-Bedingungen wurden in Absprache mit dem Verbraucherverband und dem ANWB im Rahmen der Koordinierungsgruppe Selbstregulierung (CZ) des Sozial- und Wirtschaftsrates erstellt und traten am 1. Juli 2016 in Kraft.
Artikel 1: Definitionen
Unter diesen Bedingungen gelten die folgenden Definitionen:
a. Ferienunterkünfte: Zelt, Faltcamper, Wohnmobil, (mobiler) Wohnwagen, Bungalow, Sommerhaus, Wanderhütte und dergleichen;
B. Unternehmer: das Unternehmen, die Einrichtung oder der Verein, der dem Urlauber die Ferienunterkunft zur Verfügung stellt;
C. Urlauber: die Person, die mit dem Unternehmer den Vertrag über die Ferienunterkunft abschließt;
D. Miterwerber: die ebenfalls im Vertrag genannte(n) Person(en);
e. Dritter: jede andere Person außer dem Urlauber und/oder seinen Miturlaubern;
F. vereinbarter Preis: die für die Nutzung der Ferienunterkunft gezahlte Vergütung; es ist anhand einer Preisliste anzugeben, was nicht im Preis enthalten ist;
G. Kosten: alle Kosten, die dem Unternehmer mit dem Betrieb des Freizeitunternehmens entstehen;
H. Informationen: schriftliche und elektronische Daten über die Nutzung der Ferienunterkunft, die Ausstattung und die Regeln für den Aufenthalt;
ich. Streitbeilegungsausschuss: Ausschuss für Freizeitstreitigkeiten in Den Haag, bestehend aus ANWB, Verbraucherverband und RECRON;
j. Stornierung: die schriftliche Kündigung des Vertrages durch den Urlauber vor Beginn des Aufenthalts.
k. eine Streitigkeit: wenn eine vom Urlauber beim Unternehmer eingereichte Beschwerde nicht zur Zufriedenheit der Parteien gelöst werden konnte.
Artikel 2: Inhalt der Vereinbarung
1. Der Unternehmer stellt dem Urlauber für den vereinbarten Zeitraum und zum vereinbarten Preis eine Ferienunterkunft der Art oder Art zur Verfügung, die zu Erholungszwecken, also nicht zum dauerhaften Aufenthalt, vereinbart wurde.
2. Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Urlauber vorab die schriftlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, auf deren Grundlage dieser Vertrag zustande kommt. Der Unternehmer teilt dem Urlauber etwaige Änderungen stets rechtzeitig schriftlich mit.
3. Weichen die Angaben erheblich von den bei Vertragsabschluss gemachten Angaben ab, hat der Urlauber das Recht, kostenfrei vom Vertrag zurückzutreten.
4. Der Urlauber ist verpflichtet, den Vertrag und die dazugehörigen Informationen einzuhalten. Er stellt sicher, dass Miturlauber und/oder Dritte, die ihn besuchen und/oder bei ihm übernachten, die Vereinbarung und die damit verbundenen Informationen einhalten.
5. Sollten Bestimmungen des Vertrages und/oder der zugehörigen Informationen im Widerspruch zu den RECRON-Bedingungen stehen, gelten die RECRON-Bedingungen. Hiervon unberührt bleibt, dass der Urlauber und der Unternehmer individuelle Zusatzvereinbarungen treffen können, durch die von diesen Bedingungen zugunsten des Urlaubers abgewichen wird.
Artikel 3: Dauer und Ablauf der Vereinbarung
Der Vertrag endet von Rechts wegen nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Artikel 4: Preis und Preisänderung
1. Der Preis wird auf der Grundlage der jeweils gültigen Tarife vereinbart, die der Unternehmer festlegt.
2. Entstehen nach Festlegung des vereinbarten Preises durch eine Erhöhung der Entgelte des Unternehmers infolge einer Änderung von Entgelten und/oder Abgaben, die sich unmittelbar auf die Ferienunterkunft oder den Urlauber beziehen, zusätzliche Kosten, Diese können dem Urlauber in Rechnung gestellt werden, auch nach Vertragsschluss.
Artikel 5: Zahlung
1. Der Urlauber hat Zahlungen in Euro zu leisten, sofern nichts anderes vereinbart ist, unter Berücksichtigung der vereinbarten Konditionen.
2. Kommt der Urlauber trotz vorheriger schriftlicher Mahnung seiner Zahlungsverpflichtung innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der schriftlichen Mahnung nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, ist der Unternehmer unbeschadet der Vertragsbedingungen berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen Anspruch des Unternehmers auf vollständige Zahlung des vereinbarten Preises.
3. Ist der Unternehmer am Anreisetag nicht im Besitz des gesamten geschuldeten Betrags, ist er berechtigt, dem Urlauber den Zutritt zur Ferienunterkunft zu verweigern, unbeschadet des Anspruchs des Unternehmers auf vollständige Zahlung des vereinbarten Preises.
4. Die außergerichtlichen Kosten, die dem Unternehmer nach einer Inverzugsetzung angemessenerweise entstehen, gehen zu Lasten des Urlaubers. Bei nicht fristgerechter Zahlung des Gesamtbetrages wird nach schriftlicher Mahnung der gesetzlich festgelegte Zinssatz auf den ausstehenden Betrag berechnet.
Artikel 6: Stornierung
1. Im Falle einer Stornierung zahlt der Urlauber eine Entschädigung an den Unternehmer. Das beläuft sich auf:
bei Rücktritt mehr als drei Monate vor Reisebeginn 15 % des vereinbarten Preises; bei Rücktritt innerhalb von drei bis zwei Monaten vor Reisebeginn 50 % des vereinbarten Preises; bei Rücktritt innerhalb von zwei bis einem Monat vor Reisebeginn 75 % des vereinbarten Preises; bei Rücktritt innerhalb eines Monats vor Reisebeginn 90 % des vereinbarten Preises; bei Rücktritt am Tag des Reisebeginns 100 % des vereinbarten Preises.
2. Die Entschädigung wird anteilig nach Abzug der Verwaltungskosten zurückerstattet, wenn der Platz auf Empfehlung des Urlaubers und mit schriftlicher Zustimmung des Unternehmers für denselben Zeitraum oder einen Teil davon von einem Dritten reserviert wird.
Artikel 7: Nutzung durch Dritte
1. Eine Nutzung der Ferienunterkunft durch Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Unternehmers gestattet.
2. An die erteilte Erlaubnis können Auflagen geknüpft werden, die dann vorab schriftlich festzuhalten sind.
Artikel 8: Vorzeitige Abreise des Urlaubers
Der Urlauber schuldet den vollen Preis für den vereinbarten Mietzeitraum.
Artikel 9: Vorzeitige Kündigung durch den Unternehmer und Räumung im Falle eines zurechenbaren Mangels und/oder einer rechtswidrigen Handlung
1. Der Unternehmer kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen:
a. Kommt der Urlauber, Miturlauber und/oder Dritte seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag, den damit verbundenen Informationen und/oder behördlichen Vorschriften nicht nach?
einer vorherigen schriftlichen Abmahnung nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, so dass dem Unternehmer nach den Maßstäben der Billigkeit und Billigkeit eine Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann;
B. Wenn der Urlauber trotz vorheriger schriftlicher Abmahnung den Unternehmer und/oder Miturlauber belästigt oder die gute Atmosphäre auf oder in der unmittelbaren Umgebung des Campingplatzes beeinträchtigt;
C. Wenn der Urlauber trotz vorheriger schriftlicher Abmahnung durch die Nutzung der Ferienunterkunft bestimmungswidrig handelt.
2. Wünscht der Unternehmer eine vorläufige Kündigung und Räumung, muss er dies dem Urlauber durch persönliche Übergabe eines Briefes mitteilen. In diesem Schreiben muss der Urlauber über die Möglichkeit informiert werden, die Streitigkeit dem Streitbeilegungsausschuss vorzulegen. In dringenden Fällen kann von der schriftlichen Abmahnung abgesehen werden.
3. Nach der Stornierung muss der Urlauber dafür sorgen, dass die Ferienunterkunft schnellstmöglich, spätestens jedoch innerhalb von 4 Stunden, geräumt wird.
4. Der Urlauber bleibt grundsätzlich zur Zahlung des vereinbarten Preises verpflichtet.
Artikel 10: Gesetze und Vorschriften
1. Der Unternehmer stellt jederzeit sicher, dass die Ferienunterkunft sowohl intern als auch extern alle Umwelt- und Sicherheitsanforderungen erfüllt, die die Regierung möglicherweise an die Ferienunterkunft stellt.
2. Der Urlauber ist verpflichtet, alle vor Ort geltenden Sicherheitsvorschriften strikt einzuhalten. Er stellt außerdem sicher, dass Miturlauber und/oder Dritte, die ihn besuchen und/oder bei ihm übernachten, die für den Campingplatz geltenden Sicherheitsvorschriften strikt einhalten.
Artikel 11: Wartung und Bau
1. Der Unternehmer ist verpflichtet, das Erholungsgebiet und die zentralen Einrichtungen in einem guten Erhaltungszustand zu halten.
2. Der Urlauber ist verpflichtet, die Ferienunterkunft und deren unmittelbare Umgebung während der Vertragslaufzeit in demselben Zustand zu halten, in dem der Urlauber sie erhalten hat.
3. Dem Urlauber, Miturlaubern und/oder Dritten ist es nicht gestattet, auf dem Gelände zu graben, Bäume zu fällen, Sträucher zu beschneiden oder andere Tätigkeiten ähnlicher Art auszuüben.
Artikel 12: Haftung
1. Die gesetzliche Haftung des Unternehmers für andere als Personenschäden und Todesfälle ist auf einen Höchstbetrag von 455.000 € pro Schadensfall begrenzt. Der Unternehmer ist verpflichtet, hierfür eine Versicherung abzuschließen.
2. Der Unternehmer haftet nicht für Unfälle, Diebstähle oder Schäden auf seinem Gelände, es sei denn, diese sind auf einen vom Unternehmer zu vertretenden Mangel zurückzuführen.
3. Der Unternehmer haftet nicht für die Folgen extremer Wetterbedingungen oder anderer Formen höherer Gewalt.
4. Der Unternehmer haftet für Störungen der Versorgungsleistungen, soweit er sich nicht auf höhere Gewalt berufen kann.
5. Der Urlauber haftet gegenüber dem Unternehmer für Schäden, die durch Handlungen oder Unterlassungen von ihm, den Miturlaubern und/oder Dritten verursacht werden, soweit es sich um Schäden handelt, die dem Urlauber, den Miturlaubern entstehen ) und/oder Dritte(n).
6. Der Unternehmer verpflichtet sich, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, nachdem der Urlauber Belästigungen durch andere Urlauber gemeldet hat.
Artikel 13: Streitbeilegung
Der Urlauber und der Unternehmer sind an die Entscheidungen des Schlichtungsausschusses gebunden.
2. Für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Vereinbarung gilt niederländisches Recht. Für die Entscheidung dieser Streitigkeiten ist ausschließlich der Streitbeilegungsausschuss oder ein niederländisches Gericht zuständig.
3. Im Falle einer Streitigkeit über den Abschluss oder die Umsetzung dieser Vereinbarung muss die Streitigkeit dem Unternehmer spätestens 12 Monate nach dem Datum, an dem der Urlauber eintrifft, schriftlich oder in einer anderen vom Streitbeilegungsausschuss zu bestimmenden Form vorgelegt werden reichte die Beschwerde beim Unternehmer ein.
Wenn der Unternehmer eine Streitigkeit dem Schlichtungsausschuss vorlegen möchte, muss er den Urlauber auffordern, innerhalb von fünf Wochen seine Meinung darüber zu äußern, ob er zum Schlichtungsausschuss kommen möchte oder nicht. Der Unternehmer muss ankündigen, dass es ihm freisteht, die Streitigkeit nach Ablauf der vorgenannten Frist dem Gericht vorzulegen.
An den Stellen, an denen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf einen Streitbeilegungsausschuss Bezug genommen wird, kann eine Streitigkeit dem Gericht vorgelegt werden. Hat der Urlauber die Streitigkeit dem Schlichtungsausschuss vorgelegt, ist der Unternehmer an diese Wahl gebunden.
4. Für die Behandlung von Streitigkeiten wird auf die Geschäftsordnung des Ausschusses für Freizeitstreitigkeiten verwiesen. Der Streitbeilegungsausschuss ist nicht befugt, Streitigkeiten im Zusammenhang mit Krankheit, Verletzung, Tod oder Nichtzahlung einer Rechnung zu behandeln, die nicht auf einer wesentlichen Beschwerde beruhen.
5. Für die Bearbeitung einer Streitigkeit wird eine Gebühr erhoben.
Artikel 14: Compliance-Garantie
1. RECRON übernimmt die Verpflichtungen eines RECRON-Mitglieds gegenüber dem Urlauber, die ihm in einem verbindlichen Gutachten des Schlichtungsausschusses auferlegt werden, zu den zwischen RECRON und dem Stichting Disputes Committee for Consumer Affairs vereinbarten Bedingungen, wenn der betreffende Unternehmer dies tut Wenn Sie dieser Frist nicht nachkommen, ist die verbindliche Beratungsfrist eingehalten worden.
2. Hat der Unternehmer die verbindliche Empfehlung innerhalb von zwei Monaten nach deren Datum dem Zivilgericht zur Prüfung vorgelegt, ruht die Einhaltung der verbindlichen Empfehlung bis zur Entscheidung des Zivilgerichts. 3. Um die Einhaltungsgarantie in Anspruch nehmen zu können, muss der Urlauber einen schriftlichen Einspruch bei RECRON einreichen.
Artikel 15: Änderungen
Änderungen der RECRON-Bedingungen können nur in Absprache mit den Verbraucherorganisationen, vertreten durch den ANWB und den Verbraucherverband, vorgenommen werden.